Information über die Kundeneinstufung§ 61. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professionellerKunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine Einstufung vorgenommen hat. (2) Ein Rechtsträger hat seine Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten, ob eine Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen, besteht, und über jegliche sich daraus ergebende Einschränkung des Kundenschutzniveaus zu informieren. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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