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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Information über die Kundeneinstufung

§ 61. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller
Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine
Einstufung vorgenommen hat.

(2) Ein Rechtsträger hat seine Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten, ob eine
Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen, besteht, und über jegliche sich daraus ergebende
Einschränkung des Kundenschutzniveaus zu informieren.

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Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
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