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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Haustürgeschäfte

§ 63. (1) Die in § 15 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG
zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und von
Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder
2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen
Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.

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