deutsch | english Impressum | Home
GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
Kontakt Unternehmen Produkte Informationen Investment
Hedgefonds Performance

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 66. (1) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene
Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden
getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben
enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 40 Abs. 3 BWG erfolgt und die
Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei
Bedarf zur Verfügung zu stellen.

>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
© 2007 Golden Hedge Alternative Investments GmbH | T + 43 (0) 512 890 142 | F +43 (0) 512 890 142 - 01 | Klostergasse 11, A-6020 Innsbruck | All rights reserved.