deutsch | english Impressum | Home
GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
Kontakt Unternehmen Produkte Informationen Investment
Hedgefonds Performance

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

§ 67. (1) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren
für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung
von Aufträgen festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere
1. über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
a) Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme
gehandelt werden können;
b) Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF; diese Regeln haben sinngemäß
zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 14 und 15 BörseG zu entsprechen;
2. die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das
System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
3. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des
MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;
4. für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die
Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;
5. über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen
Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen
oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(3) Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche
Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine
Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente
bilden können.

(4) Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder
zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden,
finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden
innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.

(5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet,
Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.

(6) Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu
melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die
FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.

(7) Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein
Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen
werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft
zugrunde liegt, unstatthaft.

(9) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines
MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle
oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen
Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn
1. eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr
gewährleistet ist;
2. die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein
reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
© 2007 Golden Hedge Alternative Investments GmbH | T + 43 (0) 512 890 142 | F +43 (0) 512 890 142 - 01 | Klostergasse 11, A-6020 Innsbruck | All rights reserved.