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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF

§ 68. (1) Der Betreiber eines MTF hat für die in sein System einbezogenen Aktien, die zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige
Handelsvolumen zu diesen Kursen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich
während der üblichen Geschäftszeiten gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen.

(2) Der Betreiber eines MTF hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in
Bezug auf Aktien gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurden, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis und nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen, sofern diese Nachhandelsinformationen bezüglich
der abgeschlossenen Geschäfte nicht über die Systeme eines geregelten Markts veröffentlicht werden.
(3) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006

mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1, insbesondere hinsichtlich
Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den
betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung
hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht
zu nehmen.

(4) Die Betreiber von MTF können mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen
über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 2, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei
der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert
veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die
vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung
erwarten lassen. Die Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die
getroffenen Vorkehrungen in geeigneter Weise zu informieren. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht
erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende
Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen
Vorkehrungen zu regeln.

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