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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Ausführung von Kundenaufträgen

§ 70. (1) Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die
sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen
Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.

(2) Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden
1. in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer
veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche
Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;
2. zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1
einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen
a) ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder
b) weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis
noch ein Limitauftraggemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.

(3) Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste
Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner
Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine
Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle
gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt
ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis
57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen,
die über der Standardmarktgröße liegen.

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