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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 71. (1) Systematische Internalisierer haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungen über den Zugang zu ihren Kursofferten zu treffen. Ein Zugang zu ihren Kursofferten ist in
objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Systematische Internalisierer können in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere festlegen, dass
1. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt werden kann oder Geschäftsbeziehungen
beendet werden können, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere wegen
der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Abwicklung des Geschäfts, nötig
erscheint;
2. die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden
abzuschließen bereit sind, in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, um das
Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu minimieren;
3. in nicht diskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 die Gesamtzahl
der für verschiedene Kunden gleichzeitig ausgeführten Geschäfte beschränkt werden kann,
sofern die Anzahl oder der Umfang der Kundenaufträge erheblich über der Norm gemäß Art. 25
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 liegt.
Hinsichtlich der Beschränkung von Geschäften gemäß Z 2 und 3 ist Art. 25 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der
Standardmarktgröße liegen.

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