Aufsicht§ 72. Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreichüber eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese 1. die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und 2. die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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