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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Aufsicht

§ 72. Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich
über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese
1. die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und
Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und
2. die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.

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