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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43
BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a,
64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4
erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch
mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den
Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die
Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des
2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss
darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden
Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2
eingehalten werden kann.

§ 74. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4) haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zur Buchführung verpflichtet sind, einen
Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB, und soweit sie gemäß § 189 Abs. 4
UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die
gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 271 Abs. 1 UGB genannten Personen
zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9 und
des 2. Hauptstücks zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271
Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen
vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind
sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser
Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln,
dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

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