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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Anlegerentschädigung

§ 75. (1) Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten
Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche
Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die
Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben.
Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs
eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie
97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 2a BWG
bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen
Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und
Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 3
BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG sowie über Unterstützungs- und
Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 75 bis 78 und der anzuwendenden
Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die
dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen
oder vertraglichen Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
geschuldet werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG
sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.

(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen
Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der
Möglichkeit, zur Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.

(5) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht einer
Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei
Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen
zu informieren.

§ 76. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer
Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die
Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche
Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang
II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93
Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b
Abs. 4 BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, dass es
im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 9 Abs. 3)
verpflichtet ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß § 75 Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder
Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,
ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit
Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte
außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht
eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die FMA ist weiters auf
Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu
bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens,
insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

§ 77. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu
melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung,
Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen
Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen
erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 78. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 12, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 und 3 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen
Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit
Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem
Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates
anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich
erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 75 und 76 eine
höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als
das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die
Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten,
für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich
anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4
BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma
nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares
österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere
Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung
der Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht
nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren
Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz
dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung
unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte
Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden
Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden
Deckung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in zumindest einer weiteren
bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat
den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer
Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten
gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben
der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die
diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt
werden. Im übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 75 bis 77 und
§ 95 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen
in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem ergänzend
anzuschließen. Die FMA hat bei Konkurs der Wertpapierfirma gegenüber der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung
abzugeben.

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