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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Verschwiegenheitspflicht

§ 7. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen
Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus
Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3
Abs. 2 ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 vermitteln oder im Rahmen
ihrer Vollmacht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 für diese ausführen, erfahren haben, sofern dieser
Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der
Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz
gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus
dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden
erforderlich ist.
  (2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 75 bis 77
dieses Bundesgesetzes und den §§ 93 bis 93b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen
Sicherungssystemen.
  (3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann,
wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

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