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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Verfahrensvorschriften

§ 91. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
1. Wertpapierfirmen gemäß § 3,
2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses
Bundesgesetzes,
4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der
§§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine
Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses
Bundesgesetzes und der §§ 33 bis 38, 40, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,
6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer
österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG),
hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG,
7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und
8. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 im Rahmen des § 2 Abs. 3
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt
und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden
Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen
und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten
Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der
Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den
zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG)
oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und
2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen;
4. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten
Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.

(3) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf
Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Abs. 1 Einsicht zu nehmen
und Kopien von ihnen zu erhalten;
2. von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den
Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
3. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen
durchzuführen;
4. von den Unternehmen gemäß Abs. 1 bereits existierende Aufzeichnungen von
Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
5. zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung
der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in
Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;
6. bezüglich Vermögenswerten die Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß § 144a
Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
zu beantragen;
7. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie
gemäß § 70 Abs. 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;
8. von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß
Abs. 1 und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
9. die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß
§ 25b Abs. 3 BörseG und ein MTF gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;
10. den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 45
Abs. 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß § 67 Abs. 7 zu verlangen;
11. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 84 StPO einer Staatsanwaltschaft oder
Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine
wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG
übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
1. Konzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die
Erteilung maßgeblichen Umstände;
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und
Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen
Instituten;
3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 64 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 64 Abs. 6
eingeholten Auskünfte;
5. Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
6. Eigenkapital;
7. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
8. Jahresabschluss und Rechnungslegung;
9. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 bis 10;
10. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 und gemäß §§ 44, 48 und 48c BörseG;
11. Ermittlungen gemäß § 48q Abs. 1 BörseG und § 22b FMABG;
12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß
§§ 97 bis 101 oder gemäß §§ 47a, 48r und § 86 Abs. 8 und 9 BörseG erlangt wurden.

(5) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben
der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder
der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission entsprechen, erforderlich ist, und soweit die
weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie
2004/39/EG unterliegen.

(6) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben
Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß
Abs. 3 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben
wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem
Berufsgeheimnis in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und
im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(7) Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich
wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl.
Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht
lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie
die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(8) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine
Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

§ 92. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Rechtsträgers
gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, kann die FMA bei solchen
Rechtsträgern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) befristete
Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft
treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise
untersagen;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der
Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß
§ 91 Abs. 3 zustehen, hat
a) diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu
vergrößern, bzw.
b) im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt
wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der
Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise
untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von
Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet
scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson
(Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die
Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson
geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit
Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies
nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese
Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf
Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein
Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine
Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers
zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit
diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft
machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines
Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines
Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen
hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene
Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich
nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach
Abs. 1, 3 und 8 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung
im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den
Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 bekannt zu machen.
Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch
nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit
erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1
und 2 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind wie auch eine allfällige Aufhebung
dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu
übermitteln.

(8) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht
mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so
hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger
zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen
im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines
Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen
Rechtsträger zu ergreifen.

(9) Bei einer Prüfung gemäß § 91 Abs. 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen
Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie
den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(10) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies
das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die
Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates
durchgeführten Prüfung möglich.

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit
zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter
Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf
individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern
gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über
den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet
eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt
sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.

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