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GOLDEN HEDGE
20. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Strafbestimmungen

§ 94. (1) Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung
erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu
bestrafen.

(2) Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen
Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht
die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit
diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 7 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu
verfolgen.

(4) Die FMA kann jede Maßnahme oder Sanktion, die sie bei einem Verstoß gegen die nach diesem
Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von § 48 Abs. 5 BörseG verhängt, bekannt machen,
sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den
Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

§ 95. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder
Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei
unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro
zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine
Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2
erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt
oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder
68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 75
Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen,
oder
2. es unterlässt, der FMA entgegen § 77 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich
anzuzeigen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine
Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 5 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(7) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 94 und gemäß den Abs. 1 bis 6 sowie
8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3 zu.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2
1. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;
2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten
Sachverhalten an die FMA unterlässt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe
bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5
1. die Pflichten der §§ 33 bis 36 BWG verletzt;
2. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe
bis zu 3 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 96. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 ist in erster Instanz die
FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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