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GOLDEN HEDGE
20. Jul, 2008
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Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 97. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten zusammen arbeiten, wenn
dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2004/39/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der
Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden
übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG
unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch
machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in
Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 91 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die
FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen
Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG
zugelassen sind.

(3) Haben die Geschäfte eines geregelten Marktes mit Zweigstellen in einem Aufnahmemitgliedstaat
in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaates wesentliche Bedeutung
für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so
hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates des geregelten
Marktes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes zu treffen.

(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht
unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie
2004/39/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese
Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche
zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige
Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

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