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GOLDEN HEDGE
20. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 98. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit
bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von
Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich
auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des
Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder
eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder
2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung
gestattet.

(2) Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der
gemäß Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen
Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen
zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur
mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die
Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Die FMA darf Informationen gemäß § 93 und Informationen aus einem Drittland außer in
gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen
Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung
gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat
die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.

(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche
Informationen nach Abs. 2, gemäß § 93 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:
1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die in § 91 Abs. 1 genannten Rechtsträger erfüllt
sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf
konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen
Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der
internen Kontrollmechanismen;
2. zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
3. zur Verhängung von Sanktionen;
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der
zuständigen Behörden;
5. im Rahmen von Gerichtsverfahren oder
6. im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden.

(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 91 Abs. 6 hindern nicht, dass die FMA den
Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer
Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der
Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen
übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen
Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der
Richtlinie 2004/39/EG benötigen.

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