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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation

§ 99. (1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung,
einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 98
nur ablehnen, wenn
1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem
Gericht in Österreich anhängig ist;
3. in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein
rechtskräftiges Urteil des Staates ergangen ist.
Im Falle einer Ablehnung hat die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr
möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren,
bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die
1. Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist, die oder das in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts
ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist, oder
3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Wertpapierfirma
oder ein Kreditinstitut, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(3) Die FMA hat die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder
Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die
Zulassung erteilt wird, die
1. Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder
Versicherungsunternehmens ist;
2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen
Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;
3. von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft
zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(4) Die FMA hat die Behörden im Sinne der Abs. 2 und 3 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die
Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die
Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen
Behörden alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie der
Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, zu übermitteln,
sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

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